Stärkung und Förderung der beruflichen Bildung im Gastgewerbe

Der Berufsbildungsfonds GastroZürich ist eine wichtige Säule zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Grundbildung sowie der höheren Berufsbildung im Gastgewerbe des Kantons Zürich. Dieses Reglement legt die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen fest, unter denen der Fonds operiert, und definiert klar die Ziele und die Verantwortlichkeiten. Es dient als Grundlage für Transparenz und Effektivität in der Verwaltung und Nutzung der Fondsressourcen, um das Gastgewerbe zukunftsfähig zu gestalten.

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Reglement Berufsbildungsfonds Gastro Kanton Zürich
Präambel

Im Interesse einer grösstmöglichen Transparenz sowie zur Erfüllung der Vorgaben des kantonalen Berufsbildungsfonds sowie in Nachachtung von Art.26 der Statuten wird folgendes bestimmt:

I. Name und Zweck
Art. 1 Name

Unter dem Namen „Berufsbildungsfonds Gastro Kanton Zürich“ besteht im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) ein Berufsbildungsfonds.

Art. 2 Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Nachwuchsförderung sowie die berufsorientierte Weiterbildung im Gastgewerbe zu fördern.

II. Geltungsbereich
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für den ganzen Kanton Zürich inkl. deren Regionen.

Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle der Familienausgleichskasse von Gastro Kanton Zürich – nachfolgend FAK genannt – angeschlossenen Betriebe.

III. Leistungen

Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

  • Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;
  • Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;
  • Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;
  • Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von Gastro Kanton Zürich betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;
  • Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;
  • Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands von Gastro Kanton Zürich im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.
IV. Finanzierung
Art. 5 Grundlage

Die Finanzierung erfolgt durch Berufsbildungsbeiträge der FAK aufgrund der dort abgerechneten Lohnsummen seitens der Mitglieder.

Art. 6 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe entspricht einem Promillebeitrag der abgerechneten Lohnsummen, welcher von der FAK (Familienausgleichskasse) von Gastro Kanton Zürich festgelegt wird.

V. Organisation, Revision und Aufsicht
Art. 7 Organisation

Die Geschäftsführung der FAK wird von GastroSocial, der Ausgleichskasse des Gastgewerbeverbandes mit Sitz in Aarau, wahrgenommen, welche das Inkasso der Beiträge verantwortet.

Art. 8 Aufsicht

Die Delegiertenversammlung von Gastro Kanton Zürich übt - als oberste Instanz - Aufsicht über den Fonds aus.

Art. 9 Revision / Buchführung

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung von Gastro Kanton Zürich durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Art. 727ff. OR geprüft. Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, ER und Bilanz.

Art. 10 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle von Gastro Kanton Zürich vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenz dieses Reglement.

VI. Genehmigung

Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung am 2. April 2012 in Geroldswil genehmigt und in Kraft gesetzt.

Zürich, 19.10.2023

Gastro Kanton Zürich

Urs Pfäffli Daniel Villiger
Präsident Geschäftsleiter